RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 12 RBVAufzeichnungs- und Meldepflichten
3. Abschnitt Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008 , in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.