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kV-RLV · Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

§ 1 kV-RLVJahresabschluss

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,

1. die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,

2. die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

zu bestehen.

(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-31