kV-RLV · Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
§ 5 kV-RLVRückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.