MING · Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
§ 2 MINGVerordnungsermächtigung
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-12-28