AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 22 AStGKooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen
5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.