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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 22 AStGKooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen

5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.