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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 23 AStGKooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006 , haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.