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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 27 AStGBerichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

6. Abschnitt Behörden und Berichtspflichten

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

(1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1. eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,

2. gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und

3. gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.

(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.