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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 28 AStGWeitere Pflichten der zuständigen Behörden

6. Abschnitt Behörden und Berichtspflichten

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.