AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 28 AStGWeitere Pflichten der zuständigen Behörden
6. Abschnitt Behörden und Berichtspflichten
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.