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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 29 AStGVerletzung von Informationspflichten

7. Abschnitt Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.