AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 30 AStGUnberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
7. Abschnitt Strafbestimmungen
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.