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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 3 AStGBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;

2. Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.