AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 3 AStGBegriffsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
2. Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.