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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 105 GMSGKundenstammakte

5. Abschnitt Sonstige Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Kundenstammakte umfasst die Stammdateien eines meldenden Finanzinstituts, die für Zwecke der Informationen über den Kontoinhaber geführt werden, wie zum Beispiel Informationen, die für die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber oder die Erfüllung von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verwendet werden.