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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 106 GMSGWährungsumrechnung

5. Abschnitt Sonstige Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes sind für die Währungsumrechnung die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse (Euro foreign exchange reference rates) zum maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Wird von der Europäischen Zentralbank für eine Währung kein Wechselkurs veröffentlicht, so ist der letzte, vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag veröffentlichte Kassenwert heranzuziehen.