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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 108a GMSGVerletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

9. Hauptstück Strafbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.