GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 108 GMSGVerletzung der Sorgfaltsverpflichtung
9. Hauptstück Strafbestimmungen
(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01