GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 109 GMSGAusschluss der gerichtlichen Verfolgung
9. Hauptstück Strafbestimmungen
Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.
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9. Hauptstück Strafbestimmungen
Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.