GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 110 GMSGKontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute
9. Hauptstück Strafbestimmungen
(1) Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.
(2) Die meldenden Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehörde aus Anlass von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 1.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-10-23