GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 111 GMSGZuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen
9. Hauptstück Strafbestimmungen
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabenerklärungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01