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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 7a GMSGAufbewahrungspflicht

2. Hauptstück Allgemeine Sorgfaltspflichten

In KraftAmtlicher Text

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.