GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 113 GMSGWeiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden
10. Hauptstück Übermittlung und Weiterleitung der Informationen
Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.