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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 113 GMSGWeiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden

10. Hauptstück Übermittlung und Weiterleitung der Informationen

In forceOfficial text

Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.