GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 17 GMSGGeltungsbereich des Abschnittes
2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert
Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert
Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.