GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 18 GMSGSuche in elektronischen Datensätzen
2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert
Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.