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GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

§ 61e GMSGMeldepflichtiger Kryptowert

1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ 1. Abschnitt, Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“

In KraftAmtlicher Text

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.