GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 84 GMSGKonto von geringem Wert
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.