Verlängerung der Anspruchsdauer für den · Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter § 6 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. ← Vorherige · § 5 Inhalt § 7 · Nächste →