Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
§ 10 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 10
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionelle Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte, werden die Vertragsparteien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.