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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

§ 9 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.