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Verlängerung der Anspruchsdauer für den · Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 0 Verlängerung der Anspruchsdauer für den

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

StF: BGBl. II Nr. 263/2015

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015 , wird verordnet: