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Verlängerung der Anspruchsdauer für den · Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 2 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Allgemeine Voraussetzungen

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.