§ 1 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit
Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014 , oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 , tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 , einzurechnen.
Verweist auf
- Verlängerung der Anspruchsdauer für den § 2
- Verlängerung der Anspruchsdauer für den Art. 30
- Verlängerung der Anspruchsdauer für den § 4