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Durchführung der Konvention über polizei · Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

§ 5 Durchführung der Konvention über polizei

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

(1) Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.

(2) Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind:

–

auf Seiten der Republik Österreich:

Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,

–

auf Seiten Montenegros:

Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.