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Durchführung der Konvention über polizei · Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

§ 6 Durchführung der Konvention über polizei

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.

(2) Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.