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Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde · Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 5 Ausweise für Organe der FernmeldebehördeInhalt

In KraftAmtlicher Text

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;

b) Schriftzug „Fernmeldebüro“

c) Bundeswappen;

d) Lichtbild;

e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;

f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;

g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;

h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;

i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;

j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;

2. Rückseite

b) Schriftzug „Fernmeldebüro“

b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 , idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017 ,, idgF

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Betreten von Grundstücken und Räumen

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Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse

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Überprüfung von Telekommunikationsanlagen

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Einholen von Auskünften und Urkunden

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Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen

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Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen

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Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen

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Ziehen von Proben

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vorläufige Beschlagnahme“

c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;

d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01