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ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

§ 4 ASV 2015Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-19