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ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

§ 5 ASV 2015Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-19