ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 5 ASV 2015Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-19