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Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 · Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

§ 4 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015Verhältnis zu anderen Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003 , vorzugehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-05-13