Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 · Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
§ 5 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015Kosten
Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
Verweist auf
- Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 Art. 7