SWRV 2016 · Schwankungsrückstellungs-Verordnung
§ 6 SWRV 2016Varianz, Standardabweichung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.