SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
§ 2 SiEi-MVMeldetechnische Bestimmungen
Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).
(1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-09-15
Verweist auf
- SiEi-MV § 3
- SiEi-MV Art. 33