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SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

§ 2 SiEi-MVMeldetechnische Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

(1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-09-15