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VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

§ 4 VU-KAVOrganisatorische Trennung

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

In KraftAmtlicher Text

Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.