VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 4 VU-KAVOrganisatorische Trennung
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.
Verweist auf
- VU-KAV Art. 107
- VU-KAV Art. 124