VU-KAV · Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
§ 7 VU-KAVWesentliche Risikoindikatoren
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:
1. Vergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
2. Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation
3. Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß § 3 Z 4 und § 6 Abs. 1;
4. Anteil nicht notierter und nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte;
5. Struktur der Segmente gemäß § 3 Z 1 nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;
6. Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015 , bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure und
7. Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 nicht angewandt wird.
Verweist auf
- VU-KAV Art. 110
- VU-KAV Art. 124
- VU-KAV § 3
- VU-KAV § 4
- VU-KAV § 6