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Vergütung des Aufwandes für Mitglieder v · Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

§ 6 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder vAnweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

In KraftAmtlicher Text

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-25