§ 6 Vergütung des Aufwandes für Mitglieder vAnweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-25