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Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilun · Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

§ 3 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilun

ERSTER ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.

Eine Tilgung nach § 1 hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt.