Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilun · Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
§ 5 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilun
ERSTER ABSCHNITT
Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.
(1) Für die verurteilte Person günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, zur Vermeidung von tilgungsrechtlichen Schlechterstellungen im Sinne der §§ 3 und 4 Dokumentationen vorzunehmen, denen keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz ist so zu dokumentieren, dass sie keinen Hinweis auf diesen Vorgang ermöglicht.