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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 28 DruckgerätegesetzZweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage I Teil 5 erfüllt.