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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 29 DruckgerätegesetzBeantragung der Notifizierung

5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.