Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz
§ 34 DruckgerätegesetzBeschwerden gegen notifizierte Stellen
5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-19