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Druckgerätegesetz · Druckgerätegesetz

§ 35 DruckgerätegesetzKoordination der notifizierten Stellen

5. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.